Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Stand: 23.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a#abs-1 (1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a#abs-2 (2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a#abs-3 (3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a#abs-4 (4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 51a GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.10.2012 – II ZB 6/09(Urteilsberichtigung: Postulationszwang für den Antrag auf Berichtigung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die Anhörungsrüge; offensichtliche Unrichtigkeit einer Kostenentscheidung; Beginn der Frist für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung)
- BGH, 01.12.2020 – II ZB 19/19Kapitalanleger-Musterverfahren: Gebührensstreitwert im RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 4
- BGH, 15.12.2015 – XI ZB 12/12Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensrecht: Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten bei Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten für mehrere AuftraggeberZitiert von 12
- BGH, 30.09.2024 – II ZB 17/22
- BGH, 06.06.2024 – II ZB 14/22Zitiert von 1
- BGH, 13.06.2023 – XI ZB 11/22Haftung für fehlgeschlagene Kapitalanlage: Darstellung des Totalverlustrisikos im Rahmen eines Verkaufsprospekts für eine ÖlplattformZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.10.2024 – XI ZB 1/22Beendigung des Musterverfahrens durch protokollierten Vergleich für alle BeteiligtenZitiert von 1
- BGH, 17.09.2024 – XI ZB 8/21Kapitalanleger-Musterverfahren: Pflicht des Oberlandesgerichts zur Einhaltung der Grenzen von Feststellungszielen
- BGH, 02.07.2024 – XI ZB 29/21Haftung bei fehlgeschlagener Kapitalanlage: Angabe des Wechselkursrisikos in einem Prospekt über die Beteiligung an einem SchiffsfondsZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51a GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2024 Ausfertigung
§ 51a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.