Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Stand: 23.07.2024
Wird zitiert von 81
Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2015 – XI ZB 12/12Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensrecht: Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten bei Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten für mehrere AuftraggeberZitiert von 12
- BGH, 16.10.2012 – II ZB 6/09(Urteilsberichtigung: Postulationszwang für den Antrag auf Berichtigung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die Anhörungsrüge; offensichtliche Unrichtigkeit einer Kostenentscheidung; Beginn der Frist für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung)Zitiert von 9
- BGH, 01.12.2020 – II ZB 19/19Kapitalanleger-Musterverfahren: Gebührensstreitwert im RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 4
- BGH, 05.05.2015 – II ZB 29/12Rechtsbeschwerde im Kapitalanleger-Musterverfahren: Berechnung der Obergrenze des StreitwertsZitiert von 1
- BGH, 22.10.2013 – II ZB 7/09Kapitalanleger-Musterverfahren: Kosten im RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 2
- BGH, 30.09.2024 – II ZB 17/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – XI ZB 7/24
- BGH, 19.05.2026 – XI ZB 12/22Prospektpflichtige Angaben zu Genehmigungsrisiken bei Immobilienprojektentwicklungen
- BGH, 17.12.2025 – III ZB 20/24
81 Entscheidungen zu § 51a GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51a GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a#abs-1 (1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a#abs-2 (2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a#abs-3 (3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a#abs-4 (4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.