Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Stand: 23.07.2024

Bund2 Fassungen81 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a#abs-1 (1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a#abs-2 (2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a#abs-3 (3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/51a#abs-4 (4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

§ 51 § 52